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Satzungdes Fördervereins der Berufsbildenden Schulen Meppen e. V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen     „Förderverein der Berufsbildenden Schulen Meppen e. V.“.
  2. Er hat seinen Sitz in Meppen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr.
  4. Der Verein ist im Vereinsregister einzutragen.
  5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Der Verein betreibt die Förderung der pädagogischen Arbeit, der Bildung und Erziehung in den Berufsbildenden Schulen Meppen.
  2. Er sieht als seine Aufgabe insbesondere an:
  • die Zusammenarbeit der Berufsbildenden Schulen Meppen mit ihren Partnern im dualen Ausbildungssystem ideell und materiell zu fördern;
  • die Tradition der Schule zu pflegen;
  • das Ansehen der beruflichen Bildung im Bildungssystem zu fördern und ihren Stellenwert zu verdeutlichen;
  • den rasanten Wandel der beruflichen Bildungsinhalte aufzuzeigen und durch Informations- und Diskussionsveranstaltungen den allgemeinen Wissensstand über das berufsbildende Schulwesen zu verbessern;
  • bei fehlenden Finanzierungsmöglichkeiten die Eigeninitiative der Schule zu unterstützen und zu ergänzen;
  • Hilfen bei der Beschaffung von technischen Geräten, Lehr- und Lernmitteln bereitzustellen.

Hierzu versucht der Verein insbesondere durch Gewinnung von Spenden beizutragen.

§ 3 Verwendung der Mittel

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Die Zweckgebundenheit der Mittel wird garantiert.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können durch schriftlichen Antrag  alle an der Arbeit der Berufsbildenden Schulen Meppen interessierte natürliche und juristische Personen werden, z. B.:
  • Betriebe der Wirtschaft, des Handwerks und der Ärzteschaft sowie Banken,
  • Ausbilder aus Industrie, Handwerk und Dienstleistungsberufen,
  • Schüler und ehemalige Schüler der Schule,
  • Eltern von (ehemaligen) Schülern der Schule,
  • ​Lehrer und ehemalige Lehrer der Schule.

Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand

      2.  Die Mitgliedschaft endet:​

  • bei natürlichen Personen durch Tod,
  • bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit,
  • durch Austritt,
  • durch Streichung,
  • durch Ausschluss.

      3.  Der Austritt ist zum Ende eines Schuljahres zulässig. Die Austrittserklärung muss mindestens drei Monate
           vorher schriftlich dem Vereinsvorstand gegenüber abgegeben werden.

      4.  Die Streichung eines Mitglieds kann erfolgen, wenn es mit der Erfüllung seiner Beitrittsverpflichtungen
           für ein Beitragsjahr länger als drei Monate nach dessen Ablauf in Verzug ist. Über die Streichung entscheidet
           der Vorstand.

      5.  Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten die Interessen des Vereins
           nachdrücklich verletzt; über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen.

      6.  Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Recht an dem Verein, seinem Vermögen und
           seinen Einrichtungen.

      7.  Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen.

      8.  Die Mitgliederversammlung kann Ehrenvorsitzende berufen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge, Spenden, Sponsoring

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge zum Ende des dritten Quartals für ein Jahr im voraus durch Lastschriftverfahren in Form der Einzugsermächtigung erhoben. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Sie kann gestaffelte Beiträge vorsehen.
  2. Im Übrigen soll der Vereinszweck durch Geld- und Sachspenden bzw. Sponsoring von Mitgliedern und anderen natürlichen und juristischen Personen erreicht werden.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand,
  • die Mitgliederversammlung,
  • der Förderungsausschuss.

§ 7 Vorstand

  1. Der engere Vorstand i. S. von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Dem weiteren Vorstand gehören an: Der zweite stellvertretende Vorsitzende, ein Schriftführer, der Schulleiter und zwei Beisitzer. Der Schulleiter oder ein von ihm zu bestellender Vertreter ist von Amts wegen Mitglied. 
  2. Der Schulleiter und ein im Dienst dieser Schule befindlicher Lehrer sind von der Ausübung des Vorsitzes und des stellvertretenden Vorsitzes ausgeschlossen.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder i. S. d. § 26 BGB gemeinsam vertreten.
  4. Der Vorstand wird mit Ausnahme des Schulleiters für die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Bis zur satzungsmäßigen Neuwahl des Vorstandes bleibt der Vorstand im Amt. Bei Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes kann die Funktion kommissarisch auf Vorschlag des Vorstandes besetzt werden.
  5. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. 
  6. Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, soweit sie nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, mit einfacher Mehrheit (§ 28 (1) BGB). Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet wird.
  7. Der Vorstand hat die Mitgliedsbeiträge sowie etwaige Überschüsse ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden.
  8. Der Vorstand erstattet in der Mitgliederversammlung den Jahres- und Kassenbericht und legt den Haushaltsvorschlag vor.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung kann Gäste zulassen.
  2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • Wahl der Mitglieder des Vorstands,
  • Wahl von zwei Kassenprüfer/innen für die Dauer von zwei Jahren; einer der beiden Kassenprüfer kann wieder gewählt werden,
  • Entgegennahme des vom Vorstand erstellten Jahresberichtes und dessen Haushaltsplanes,
  • Entlastung des Vorstands,
  • Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages,
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
  • in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen beschließen. Der Vorstand kann in Angelegenheiten seiner Zuständigkeit die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 9 Förderungsausschuss

Bei Bedarf besteht die Möglichkeit, einen Förderungsausschuss durch die Mitgliederversammlung einzurichten.

§ 10 Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird durch den/die 1. Vorsitzende(n), bei dessen Verhinderung durch eine(n) seiner Stellvertreter/innen mindestens zwei Wochen vorher durch Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.
  2. Der/Die Vorsitzende, bei dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter/innen, kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tag der außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich zu laden.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einer/einem seiner Stellvertreter/innen, geleitet. Im Falle der Verhinderung aller wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
  4. Bei Wahlen des Vorstands wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der mit der Wahl verbundenen Aussprache einem Wahlausschuss übertragen.
  5. Wahlen müssen geheim durchgeführt werden, wenn ein Mitglied dies verlangt.
  6. Hat im 1. Wahlgang kein/e Kandidat/in die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen denjenigen beiden Kandidaten/innen statt, die die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
  7. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Zur Ausübung des Stimmrechts kann in diesem Fall ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei Stimmen vertreten.
  8. Über die Wahlen und Abstimmung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der/dem jeweiligen Versammlungsleiter/in und der/dem 1. Vorsitzenden oder seiner/m Stellvertreter/in zu unterzeichnen ist. Diese muss enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, den Namen des/der Versammlungsleiters/in, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Wahl- und Abstimmungsergebnisse. Die Niederschrift ist den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen.
  9. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung bei dem Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der/Die Versammlungsleiter/in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung. Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, erfolgt die Einberufung einer zweiten Mitgliederversammlung.Die Einberufung muss innerhalb von acht Wochen erfolgen. Die zweite Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist bei der Einladung hinzuweisen.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Landkreis Emsland, der es nur ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke gemäß §§ 2 und 3 dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 12 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt am 29.04.2013 in Kraft.